Satzung
§ 1 Der Verein führt den Namen „Laubenheimer Reitverein 1967“ mit dem Zusatz „e.V.“ und hat seinen Sitz in Mainz-Laubenheim.
Der Anschluss an den Provinzialverband der Rheinhessischen Reit- und Fahrvereine e. V. und den Sportbund Rheinhessen e.V. wird beantragt.
§ 2 Zweck des Vereins ist die reitsportliche Aus- und Fortbildung der Mitglieder, insbesondere der Jugend, Hebung und Verbesserung der Pferdezucht und Pferdehaltung und die Ausübung des Reitsports.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern,
b) passiven Mitgliedern,
c) jugendlichen Mitgliedern,
d) korporativen Mitgliedern
zu a) aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich aktiv an den in § 2 der Satzung aufgeführten Aufgaben beteiligen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
zu b) passive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen;
zu c) jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitgliedschaft ist von der schriftlichen Erlaubnis der Eltern abhängig;
zu d) korporative Mitglieder sind Betriebe, Firmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
§ 4 Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen;
2. durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
Mitglieder des Vereins dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes an Turnieren teilnehmen.
Die Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung nach Art und Höhe festgelegt und bleiben solange gültig, bis die Mitgliederversammlung Änderungen beschließt.
Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen.
Mitglieder, die an ausgeschriebenen Wettkämpfen, Turnieren, Jagden oder ähnlichen Veranstaltungen sowie an Übungsstunden teilnehmen, haben den Anordnungen des jeweils Verantwortlichen Folge zu leisten.
§ 5 Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Jahresende.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
- a) wenn ein Mitglied längere Zeit seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht eingehalten hat und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;
- b) bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens;
- c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
§ 6 Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
1. Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder
2. Freiwilligen Spenden.
§ 7 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand besteht aus
- dem/ der Vorsitzenden,
- dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden (gleichzeitig Schriftführer),
- dem/ der Kassenwart/ in,
- dem/ der Leiterin/ in für Jugend und Sport,
- und bis zu vier Beisitzern.
Über die Aufgabenbereiche der Beisitzer beschließt der Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Jahr werden Teile des Vorstandes neu gewählt.
In den ungeraden Jahreszahlen werden der 1. Vorsitzende, der Sport-
und Jugendwart und der erste und zweite Beisitzer gewählt.
In den Jahren mit geraden Jahreszahlen werden der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der dritte und vierte Beisitzer gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der restliche Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen.
§ 9 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mit Schluss des Geschäftsjahres ist die Jahresrechnung vorzulegen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder
seinem Stellvertreter schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen.
Wenigstens einmal im Jahr, innerhalb des 1. Quartals, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- die Wahl und Entbindung des Vorstandes,
- die Wahl bzw. die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt,
- die Festsetzung der Beiträge und Gebühren,
- die jährliche Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören.
Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Der Verein und seine Mitglieder sind gegen Unfall- und Haftpflichtschäden versichert nach Art und Umfang der im Rahmenvertrag zwischen dem Sportbund Rheinhessen und seinem jeweiligen Versicherungspartner vereinbarten Bedingungen.
§ 12 Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Deutsches Kuratorium für Therapeutisches Reiten e. V. (DKThR)
Freiherr-von-Langen-Straße 8a
48231 Warendorf
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Satzung berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 14 Die Satzung wird dem Amtsgericht Mainz zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt. Sie wird des Weiteren den zuständigen Fachverbänden und dem Sportbund Rheinhessen zu Genehmigung vorgelegt.
Laubenheim, den 02. September 1967